Steuerfreie Lohnbestandteile

Steuertipps

Qualität zum Nutzen unserer Mandanten ist die Basis für unser Geschäft

 

Diesen Anspruch permanent bei der täglichen Arbeit zu gewährleisten, ist unverzichtbares Element unserer Unternehmensgrundsätze. Die Entwicklung der Qualität überlassen wir nicht sich selbst, sondern unterstützen diese durch eine aktive Gestaltung der damit verbundenen Prozesse. Dazu zählen neben den Verprobungsmethoden im Steuerrecht auch die aktive Kontrolle sämtlicher Steuererklärungen.

Reisekostenersatz

Pro gefahrenen Kilometer gelten folgende Freibeträge:

PKW:

€ 0,30 (zzgl. € 0,02 für jede mitgenommene Person)

Motorrad:

€ 0,13 (zzgl. € 0,01 pro mitgenommene Person)

Moped und Mofa:

€ 0,08

Fahrrad:

€ 0,05

Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge

Die Zuschläge dürfen folgende Prozentsätze des Grundlohnes nicht übersteigen (§ 3b EStG):

  • für Nachtarbeit 25 Prozent,
  • für Sonntagsarbeit 50 Prozent,
  • für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent und
  • für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent.

Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr. Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 Prozent in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr.

Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages. Als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.

Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt. Wird an einem Sonntag, der zugleich Feiertag ist, gearbeitet, kann ein Zuschlag nur bis zur Höhe des jeweils geltenden Feiertagszuschlages steuerfrei gezahlt werden (R 3b Abs. 4 LStR).

Hinweis: Seit 1.7.2006 ist die Sozialversicherungsfreiheit von Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen auf einen Grundlohn von 25 € je Stunde begrenzt, während es steuerlich bei einem maximalen Stundengrundlohn von 50 EUR bleibt. Dies führt dazu, dass Steuer- und Sozialversicherungsrecht einmal mehr voneinander abweichen.

Warengutscheine und Sachbezüge

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum Arbeitslohn Sachbezüge von insgesamt 44 EUR pro Kalendermonat lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei gewähren. Der Bezug solcher Zuwendungen erfolgt vielfach über die Ausgabe von Warengutscheinen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung (Lohnsteuerrichtlinien 8.1 Abs. 1 Satz 7) stellt ein bei einem Dritten einzulösender Warengutschein keinen Sachbezug dar, „wenn neben der Bezeichnung der abzugebenden Ware oder Dienstleistung ein anzurechnender Betrag oder Höchstbetrag angegeben ist“; die Freigrenze von 44 EUR findet hier keine Anwendung. Dies bedeutete bisher, dass ein Warengutschein nur Angaben zur Ware enthalten durfte, also z. B. „Gutschein über 30 Liter Super-Benzin“. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil vom 11.11.2010 Az. VI R 21/09 einen Gutschein über einen in Euro lautenden Höchstbetrag für einen Warenbezug als Sachbezug anerkannt. Im konkreten Fall wurden Arbeitnehmern zu Geburtstagen Geschenkgutscheine im Wert von 20 EUR ausgegeben.

Ein steuer- und sozialversicherungsfreier Sachbezug liegt nach Ansicht des BFH auch dann vor, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer das Recht einräumt, bei einer bestimmten Tankstelle auf seine Kosten tanken zu dürfen (Urt. v. 11.11.2010, Az. VI R 27/09). In dem Fall durften Arbeitnehmer bei einer Vertragstankstelle gegen Vorlage einer elektronischen Karte, auf der die Literzahl eines bestimmten Kraftstoffes und der Höchstbetrag von 44 EUR gespeichert waren, auf Kosten ihres Arbeitgebers tanken. Im dritten Fall (Urt. v. 11.11.2010 Az. VI R 41/10) wurden Arbeitnehmern pro Monat Benzingutscheine überlassen, mit denen sie an einer beliebigen Tankstelle tanken konnten. Die Arbeitnehmer bezahlten an der Tankstelle und erhielten den Betrag vom Arbeitgeber erstattet.

In allen Fällen nahm die Finanzverwaltung einen steuerpflichtigen Barlohn an. Der Bundesfinanzhof hingegen wertete sämtliche Zuwendungen als steuerfreien Sachlohn. Entscheidend für die Frage, ob Bar- oder Sachlohn vorliegt, ist das, was der Arbeitnehmer beanspruchen kann. Weil die Gutscheine alle zum Bezug von Treibstoff bzw. diversen Sachen berechtigten, lag für den BFH jeweils ein Sachlohn vor.

Konsequenzen der jüngsten BFH-Rechtsprechung für die Praxis: Die drei Urteile des BFH, welche das Bundesfinanzministerium allgemein für anwendbar erklärt hat, eröffnen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer neue Gestaltungsspielräume, losgelöst von dem bislang „starren Korsett“ des in den Lohnsteuerrichtlinien (LStR) dokumentierten Verbotes nachträglicher „Barerstattungen“ durch den Arbeitgeber (vgl. 8.1. LStR). Unabhängig davon, ob ein Warengutschein (Tankgutschein) einen Höchstbetrag aufweist, der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Bargeld (Erstattungen) erhält oder ob eine Tankkarte die Funktion einer Firmenkreditkarte erfüllt (vgl. Beispiele 1-3 in den Lohnsteuer-Richtlinien 8.1., die insoweit überholt sind): Als Sachbezug gilt jede nicht in Geld bestehende Einnahme. Die Frage, ob Barlöhne oder Sachbezüge vorliegen, entscheidet sich also nicht nach der Beschaffenheit und dem Aufdruck auf dem Warengutschein, sondern nach dem Rechtsgrund des Zuflusses, also danach, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Nach Auffassung des BFH kommt es nicht darauf an, auf welche Art und Weise dem Arbeitnehmer der zugesagte Vorteil verschafft wird.

Unter einen Sachbezug fällt auch die Überlassung eines sog. „Job-Tickets“: Solche Monatskarten des öffentlichen Personenverkehrs können ohne Lohnsteuer- oder Sozialversicherungsabzüge überlassen werden, soweit die 44 €-Freigrenze nicht überschritten wird. Wird das Job-Ticket in Form eines Jahrestickets ausgegeben, wird die 44 €-Freigrenze im Regelfall überschritten. Dann droht die gesamte Zuwendung lohnsteuerpflichtig zu werden. Bei Überlassung eines Job-Tickets liegt ein Sachbezug insoweit vor, als der Arbeitnehmer das Job-Ticket vom Arbeitgeber verbilligt im Vergleich zu dem mit dem Verkehrsträger vereinbarten Preis erhält (H 8.1. LStR).

In allen Fällen darf der Sachbezug in seinem Wert die Freigrenze von 44 € monatlich pro Arbeitnehmer nicht übersteigen. Bei auch nur geringfügigem Übersteigen dieser Grenze wird der volle Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig. Ein Hochrechnen der Monatsbeträge in Jahresbeträge ist unzulässig.

Zuschüsse zu Kinderbetreuungskosten (insbesondere Kindergarten)

Steuerfrei und von Abgaben unbelastet sind Zuschüsse des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen (§ 3 Nr. 33 EStG). Hierzu zählen betriebseigene und außerbetriebliche Kindergärten, Kindertagesstätten und auch eine Unterbringung bei einer Tagesmutter, sofern diese nicht als Angestellte des Arbeitnehmers anzusehen ist, sondern als Selbstständige tätig wird. Steuerfrei sind nur Unterkunft, Betreuung und Verpflegung der Kinder. Soweit Arbeitgeberleistungen auch den Unterricht des Kindes umfassen, sind sie nicht steuerfrei. Dasselbe gilt für Zuschüsse zur Beförderung des Kindes zwischen Wohnung und Kindergarten.

Steuerfrei sind nur Arbeitgeberzuwendungen, die zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Ein Gehaltsverzicht des Arbeitnehmers zu Gunsten des Betreuungszuschusses (Barlohnumwandlung) führt nicht zu einer steuerlichen Anerkennung der Zuwendung.

Betriebsveranstaltungen

Übliche Zuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen sind steuerfrei, wenn sie einen Betrag von € 110,00 (inkl. Umsatzsteuer) nicht übersteigen. Als Betriebsveranstaltungen gelten sämtliche von der Betriebsleitung, dem Betriebsrat usw. organisierten Zusammenkünfte mit der Belegschaft aus besonderem Anlass, welche den Charakter einer Gesellschaftsveranstaltung und Feier haben und bei denen die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offen steht. Hierunter fallen u.a. Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern und Betriebsausflüge.

Auch Veranstaltungen, die jeweils nur für eine Organisationseinheit des Betriebes (z.B. einer Abteilung) durchgeführt werden, zählen zu den Betriebsveranstaltungen, wenn alle Arbeitnehmer dieser Organisationseinheit an der Veranstaltung teilnehmen können (R 19.5 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 LStR). Maximal 2 gleichartige Veranstaltungen pro Jahr sind möglich; höchstens € 110,00 pro Arbeitnehmer und Veranstaltung. Auch mehrtägige Veranstaltungen sind steuerfrei, sofern die Freigrenze von 110 EUR inkl. USt eingehalten wird.

Aufmerksamkeiten

Steuerfrei bleiben typische Aufmerksamkeiten bis zu einem Wert von € 40,00 pro Anlass. Typische Aufmerksamkeiten sind Geschenke wie Bücher, Blumen, CDs zum Geburtstag oder zur Hochzeit.

Berufskleidung

Typische Berufskleidungen sind zum Beispiel der Blaumann, Arbeitshandschuhe oder der schwarze Anzug des Leichenbestatters (BFH 30.9.1970 I R 33/69), Dienstkleidung eines Polizisten (FG Niedersachsen, Urt. v. 12.9.2002 16 K 10551/99), Arztkittel und Arztjacke (BFH 6.12.1990 IV 65/90), nicht aber weiße Hosen oder Schuhe oder eine einheitliche bürgerliche Kleidung für das Verkaufspersonal, auch wenn durch Kleiderordnung des Arbeitgebers vorgegeben (FG Düsseldorf 12.12.2000 17 K 4509/95). Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer eines Speiselokals, der die Funktion eines Oberkellners ausübt, hat der BFH auch die Kombination einer schwarzen Hose in Verbindung mit einer weißen Kellnerjacke als typische Berufskleidung angesehen (Urt.: BFH. 4.12.1987, VI R 20/85).

Belegschafts-, Personalrabatte

Mit Belegschafts- oder Personalrabatten werden Arbeitnehmern kostenlose oder ver­billigte Waren bzw. Dienstleistungen überlassen. Der erzielte Preisvorteil durch Per­so­nal­rabatt ist bis zu einem Freibetrag von 1.080 € pro Kalenderjahr steuerfrei. Bemessungsgrundlage für die Sachbezüge bildet der um 4 % geminderte Endpreis (einschließlich der USt), zu dem der Arbeitgeber die Ware oder Dienstleistung fremden Letztverbrauchern anbietet. Der Preisvorteil errechnet sich aus der Differenz dieses verminderten Endpreises zum vom Arbeitnehmer tatsächlich entrichteten Preis.

Rabatte von Werksangehörigen aus der Automobilbranche: Als Bemessungsgrundlage für den Endpreis i.S. des Gesetzes nicht geeignet sind unverbindliche Preisempfehlungen eines Automobilherstellers (BFH, Urteil vom 17.6.2009 – VI R 18/07). Unverbindliche Preisempfehlungen entsprechen im Regelfall nicht dem tatsächlichen Angebotspreis im allgemeinen Geschäftsverkehr. Denn auf unverbindliche Preisempfehlungen werden im Regelfall Preisnachlässe gewährt. Preisnachlässe, die auch im normalen Geschäftsverkehr erzielt werden können, gehören jedoch nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn (kein aus dem Arbeitsverhältnis stammender geldwerter Vorteil).

Das BMF hat hierzu in einem Schreiben die rückwirkend ab 1.1.2009 gültigen Bewertungsregeln für Personalrabatte veröffentlicht, die Automobilhersteller oder -händler ihren Arbeitnehmern beim Kfz-Kauf gewähren (BMF, Schreiben v. 18.12.2009 - IV C 5 - S 2334/09/10006 - 2009/0830813).

Das BMF hat dabei bei der Ermittlung des tatsächlichen Angebotspreises einzelne Faktoren den veränderten Marktbedingungen angepasst und u.a. bestimmt, dass Endpreis i. S. v. § 8 Abs. 3 EStG der Preis ist, der sich ergibt, wenn 80 Prozent des Preisnachlasses, der durchschnittlich beim Verkauf an fremde Letztverbraucher im allgemeinen Geschäftsverkehr tatsächlich gewährt wird, von dem empfohlenen Preis abgezogen wird.

Umzugskosten

Kosten für einen beruflich veranlassten Umzug können vom Arbeitgeber im Rahmen der Höchstbeträge nach dem Bundesumzugskostengesetz bzw. der Auslandsumzugskostenverordnung steuerfrei erstattet werden.

Zu unterscheiden ist zwischen:

  • Umzugskosten für die Wegverlegung des Lebensmittelpunkts vom Beschäftigungsort in die Wohnung außerhalb des Beschäftigungsorts. Diese können nicht steuerlich geltend gemacht werden (Kosten der privaten Lebensführung).
  • Umzugskosten für die Wegverlegung des Lebensmittelpunkts vom Beschäftigungsort in eine andere, ausschließlich aus beruflichen Gründen genutzte Wohnung am Beschäftigungsort. Diese sind als Werbungskosten abzugsfähig (R 9.11 Abs. 9 Satz 5 LStR 2011).
  • Umzugskosten nach Wegverlegung des Lebensmittelpunkts vom Beschäftigungsort durch endgültige Aufgabe der Zweitwohnung am Beschäftigungsort: Diese können insoweit als Werbungskosten geltend gemacht werden, als dass die Auflösung ausschließlich beruflich veranlasst ist (R 9.11 Abs. 9 Satz 4 LStR 2011).
  • Im Fall eines möglichen Werbungskostenabzugs sind die Kosten im Einzelnen nachzuweisen. Ein Ansatz von Pauschalen kommt nicht in Betracht (R 9.11 Abs. 9 Satz 2 LStR 2011).
  • In allen sonstigen Fällen (z. B. infolge des Eintritts in den Ruhestand) sind Umzugskosten Kosten der privaten Lebensführung.
Unterstützung in Notfällen

Bei Krankheits- und Notfällen kann eine Zahlung von bis zu 600 € steuerfrei erfolgen. Ein 600 € übersteigender Betrag ist auch dann steuerfrei, wenn er anlässlich eines besonderen Notfalls gewährt wird. Bei der Beurteilung, ob ein solcher Notfall vorliegt, sind stets die Einkommensverhältnisse und der Familienstand des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Arbeitslosigkeit stellt keinen besonderen Notfall dar (R 3.11 LStR).

Betriebliche Gesundheitsförderung

Zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn können Arbeitgeber seit dem Veranlagungszeitraum 2008 bis zu 500 EUR je Arbeitnehmer und Jahr für Gesundheitsfördermaßnahmen i.S. von § 20a Abs. 1 i. V. mit § 20 Abs. 1 Satz 3 SGB V steuerfrei aufwenden. Förderungsfähige Gesundheitsmaßnahmen sind jene, die im Leitfaden Prävention der Spitzenverbände der Krankenkassen enthalten sind, u.a. Kurse zur gesunden Ernährung, Rückengymnastik, Suchtprävention, Stressbewältigung. Nicht steuerfrei sind Zuschüsse des Arbeitgebers für Beiträge zu Sportvereinen oder Fitnessstudios. Steuerfrei sind auch Barleistungen an den Arbeitnehmer. Voraussetzung ist jeweils, dass die Leistungen vom Arbeitgeber zusätzlich erbracht werden und keine Arbeitsentgeltwandlung darstellen.

Erholungsbeihilfen: Für Erholungsbeihilfen kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer im einem Pauschsteuersatz von 25 % erheben, wenn diese 156 EUR für den Arbeitnehmer, 104 EUR für dessen Ehegatten und 52 EUR für dessen Kind je Kalenderjahr nicht übersteigen und der Arbeitgeber sicherstellt, dass die Beihilfen zu Erholungszwecken verwendet werden. Pauschal besteuerte Erholungsbeihilfen gelten nicht als Arbeitsentgelt i.S.d. Sozialversicherungsrechts, sind also sozialversicherungsfrei.

 

 

Stand: 18. Juni 2012

 

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