Glossar

Steuertipps
Abflussprinzip

Aufgrund des Abflussprinzips reduzieren bei der Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschussrechnung Geschäftsfälle erst dann den steuerlichen Gewinn, wenn es zu einem Geldabfluss kommt. Analog gelten Einnahmen zu dem Zeitpunkt als bezogen, zu dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.

Im Zusammenhang mit der Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschussrechnung spricht man daher auch vom so genannten „Zufluss-/Abflussprinzip“. Einnahmen sind dann zugeflossen, sobald über sie wirtschaftlich verfügt werden kann (z. B. Barzahlung eines Kunden, Gutschrift auf dem Konto). Ausgaben sind zu dem Zeitpunkt geleistet, in dem die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die betreffenden Gelder aufgegeben wurde (z. B. Abbuchung vom betrieblichen Konto).

Bei einem Scheck erfolgt der Zufluss grundsätzlich mit Entgegennahme. Der Abflusszeitpunkt bei Scheckübermittlung ist mit der Übergabe an die Post bzw. Einwurf in den Briefkasten des Zahlungsempfängers erreicht (Achtung: Scheckzahlungen an das Finanzamt gelten erst drei Tage nach dem Tag den Eingangs als wirksam geleistet (§ 224 AO).

Auch geleistete bzw. erhaltene Anzahlungen werden mit Abfluss bzw. Zufluss sofort als Betriebsausgaben oder -einnahmen berücksichtigt. Forderungen und Verbindlichkeiten werden erst durch die Bezahlung ergebniswirksam.

Wichtige Ausnahmen vom Zufluss-/Abflussprinzip

  • Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich: Bilanziert das Unternehmen, ist bereits das Entstehen einer Verbindlichkeit aufwandswirksam (das gilt auch entsprechend bei Forderungen).
  • Anschaffungskosten und Herstellungskosten von abnutzbaren Wirtschaftsgütern (z. B. Computer, PKW) können nur über die Abschreibung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden. Ausnahme: geringwertige Wirtschaftsgüter bis zu 410 EUR netto (Anschaffungs- oder Herstellkosten). Wahlrecht zur Sofortabschreibung für nach dem 31.12.2009 angeschaffte Wirtschaftsgüter.
  • Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit: Der laufende Arbeitslohn gilt in dem Jahr als bezogen, in das er wirtschaftlich gehört. Wird der Lohn für Dezember erst im Januar des Folgejahres ausbezahlt, gilt er trotzdem als im „alten“ Jahr zugeflossen.
  • Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird (z. B. Erbbauzinsen, Disagio).
  • Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen bzw. Ausgaben: Fließen regelmäßig wiederkehrende Einnahmen bzw. Ausgaben (z. B. Zinsen, Miet- und Pachtzahlungen) innerhalb von 10 Tagen vor Beginn oder nach Beendigung des Kalenderjahres zu, sind sie dem Veranlagungszeitraum zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören.
    Überweist ein Mieter z.B. die Dezembermiete 2010 am 5.1.2011, ist die Miete im Jahr 2010 zu berücksichtigen.
  • Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Anschaffungs- und Herstellungskosten für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens dürfen erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme berücksichtigt werden.
Abgeltungsteuer

Die Abgeltungsteuer gilt seit dem 1.1.2009 und wurde durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 eingeführt.

Generell gilt: Auf Kapitaleinkünfte im Privatvermögen (z. B. Zinserträge) wird eine Abgeltungssteuer von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer erhoben. Der Schuldner oder die auszahlende Bank behalten die Abgeltungssteuer direkt an der Quelle ein und führen sie an das Finanzamt ab; einer weiteren Versteuerung bedarf es nicht mehr. Der Anleger kann die Erträge allerdings auch mit seinem individuellen Steuersatz versteuern, falls dieser niedriger ist.

Abschreibungen

Investitionen in abnutzbare Wirtschaftsgüter, die Ihrem Betrieb über einen längeren Zeitraum dienen sollen, sind nicht sofort in voller Höhe als Betriebsausgabe absetzbar: Das Wirtschaftsgut wird „aktiviert“, das heißt in das Anlagenverzeichnis aufgenommen. Das Anlagenverzeichnis ist eine Zusammenstellung des Inventars, aus dem unter anderem der Kaufpreis, die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und die jährliche Absetzung für Abnutzung (= AfA, Abschreibung) hervorgeht.

Die Nutzungsdauer (ND) für die allgemein verwendbaren Anlagegüter sind den amtlichen AfA-Tabellen des Bundesministeriums der Finanzen und den von den obersten Finanzbehörden der Länder herausgegebenen AfA-Tabellen zu entnehmen. Daneben gibt es noch branchenbezogene AfA-Tabellen.

Bei unterjährigem Erwerb ist nicht die volle Jahresabschreibung, sondern nur für jeden angefangenen Monat 1/12 der Jahresabschreibung anzusetzen.

Für den Beginn der Abschreibung ist das Datum der Anschaffung (Lieferung) oder Herstellung maßgebend. Ist Gegenstand des Kaufvertrages auch die Montage, gilt das Wirtschaftsgut mit Ende der Montage als geliefert; die Abschreibung beginnt mit diesem Zeitpunkt. Das Datum, an dem die Rechnung ausgestellt wird, das Datum des Rechnungserhalts oder der Bezahlung ist jeweils unerheblich.

Degressive Absetzung für Abnutzung

Mit der Unternehmenssteuerreform 2008 wurde die Möglichkeit einer degressiven AfA für bewegliche betrieblich genutzte und abnutzbare Wirtschaftsgüter generell abgeschafft. Im Rahmen des „Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“ wurde die degressive Abschreibung vorübergehend für die Veranlagungszeiträume 2009 und 2010 wieder zugelassen. Seit dem 1.1.2011 sind betrieblich genutzte abnutzbare Wirtschaftsgüter, die keine geringwertigen Wirtschaftsgüter sind, nur noch linear abschreibbar.

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Als geringwertige Wirtschaftsgüter gelten im Rahmen der Gewinneinkünfte (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Tätigkeit) bewegliche, abnutzbare und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten nicht mehr als 410 EUR (netto) betragen haben (§ 6 Abs. 2 EStG).

Abschreibungs- und Aktivierungswahlrecht bei geringwertigen Wirtschaftsgütern: (BMF Scheiben v. 30.9.2010 IV C 6 S 2180/09/10001 BStBl 2010 I S. 755):

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 150 EUR (ohne Umsatzsteuer) können sofort abgeschrieben werden. Die Betriebsausgaben wirken sich damit im Anschaffungsjahr voll aus. Wahlrechte zwischen einer Sofort- oder Poolabschreibung bestehen nicht. Auch eine Abschreibung nach betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer kommt nicht in Betracht. Vielmehr unterliegen solche Wirtschaftsgüter stets der Sofortabschreibung. Ein Eintrag in einem Verzeichnis ist nicht notwendig.
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter von mehr als 150 bis zu 410 EUR ohne Umsatzsteuer können sofort abgeschrieben werden. Diese Wirtschaftsgüter sind dann in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen. Alternativ können sie in einem Sammelposten erfasst und über eine Nutzungsdauer von fünf Jahren abgeschrieben werden (so genannte Poolabschreibung). Dieses Wahlrecht kann allerdings nur einheitlich für alle Wirtschaftsgüter des Wirtschaftsjahres mit Aufwendungen von mehr als 150 € und nicht mehr als 1.000 € in Anspruch genommen werden. Wird also für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 150 € und bis 1000 € ein Sammelposten gebildet, entfällt insoweit das Wahlrecht der Sofortabschreibung (bei Wirtschaftsgüter bis 410 € bzw. der Abschreibung über die Nutzungsdauer).
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten (netto) mehr als 410 EUR, jedoch nicht mehr als 1000 EUR betragen, können wahlweise in einem Sammelposten erfasst und im Rahmen der so genannten Poolabschreibung über eine Nutzungsdauer von fünf Jahren abgeschrieben werden. Alternativ können diese nach Maßgabe der allgemeinen Regelungen für die Absetzung für Abnutzung abgeschrieben werden.
  • Für alle übrigen Wirtschaftsgüter gilt der Grundsatz der Abschreibung nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer.
Anlagevermögen

Das Anlagevermögen umfasst jene Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb dauernd zu dienen. Dazu zählen zum Beispiel Gebäude und die Betriebsausstattung. Das Anlagevermögen lässt sich in abnutzbares und nicht abnutzbares Anlagevermögen untergliedern.

Seit dem 1.1.2008 ist die Differenzierung zwischen Dienstreise, Einsatzwechsel- und Fahrtätigkeit entfallen. Es gibt nur mehr den einheitlichen Begriff der beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit.

Liegt eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit vor, so können Reisekosten, das sind

beim Unternehmer als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Reisekosten, die ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit aufwendet, können vom Arbeitgeber in bestimmten Grenzen steuerfrei erstattet werden. Gleicht der Arbeitgeber die entstandenen Aufwendungen nicht aus, so können die Reisekosten als Werbungskosten in der jährlichen Steuererklärung abgesetzt werden.

Umfassende Übersicht über das Reisekostenrecht

Begriff der Auswärtstätigkeit

Eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer

  • vorübergehend
  • außerhalb seiner Wohnung und an keiner seiner regelmäßigen Arbeitsstätten
  • beruflich

tätig wird.
Eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit liegt ebenfalls vor, wenn der Arbeitnehmer bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise

  • nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder
  • auf einem Fahrzeug

tätig wird. Diese Fallgruppe dient lediglich der Klarstellung, dass auch bei Arbeitnehmern, die überhaupt keine regelmäßige Arbeitsstätte haben, eine lohnsteuerlich begünstigte Auswärtstätigkeit vorliegt. Dieser Gruppe kommt daher keine eigenständige lohnsteuerliche Bedeutung zu.

Nach Ablauf von drei Monaten wird die auswärtige Tätigkeitsstätte nicht mehr zur zweiten regelmäßigen Arbeitsstätte (dies galt nur für die Rechtslage bis 2007). Die Drei-Monats-Frist ist jedoch bei den Verpflegungsmehraufwendungen weiterhin zu beachten.

Eine regelmäßige Arbeitsstätte ist der „ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers, unabhängig davon, ob es sich um eine Einrichtung des Arbeitgebers handelt“ (R 9.4 Abs 3 LStR). Dies ist insbesondere jede „ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er mit einer gewissen Nachhaltigkeit immer wieder aufsucht“.

Sollte der Arbeitnehmer mehrere Arbeitgebereinrichtungen durchschnittlich einmal arbeitswöchentlich aufsuchen, begründet der Arbeitnehmer an jeder dieser Arbeitgebereinrichtungen eine regelmäßige Arbeitsstätte. Falls die betriebliche Einrichtung planmäßig an mindestens 46 Tagen jährlich aufgesucht werden soll, liegt eine regelmäßige Arbeitsstätte vor. Das gilt auch dann, wenn die 46 Tage „planwidrig” nicht erreicht werden. Umgekehrt führt eine Tätigkeit im Betrieb von mindestens 46 Tagen im Kalenderjahr zur unwiderlegbaren Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte, auch wenn diese Tätigkeit in einem solchen Umfang nicht geplant war (OFD Münster vom 19.2.2010 S 2353-20-St22-31).

Der BFH hat in seinen Urteilen vom 10.7.2008, VI R 21/07 und vom 9.7.2009, VI R 21/08 (BStBl 2009 II S. 818 und BStBl 2009 II S. 822) entschieden, dass die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers ist, auch wenn er bei dem Kunden längerfristig eingesetzt wird . Die Finanzverwaltung ist der Rechtsprechungsänderung in den LStR 2011 nachgekommen. Nach R 9.4 Abs. 3 Satz 5 LStR 2011 stellen betriebliche Einrichtungen von Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers dar. Dies gilt unabhängig von der Dauer der dortigen Tätigkeit.

Außergewöhnliche Belastungen

Außergewöhnliche Belastungen liegen vor, wenn

einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen.
Kinderbetreuungskosten werden seit 2006 - abhängig von der Einkunftsart des Steuerpflichtigen - als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten oder als Sonderausgaben berücksichtigt.

Außergewöhnliche Belastungen können in drei Gruppen systematisiert werden.

Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art

Außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen

Pauschbeträge für außergewöhnliche Belastungen

Allgemeine Definition der außergewöhnlichen Belastungen
(keine Aufzählung
der Einzelfälle):

Abschließende Aufzählung
der Einzelfälle der außer-
gewöhnlichen Belastungen:
- Unterstützungsleistungen
- Ausbildungsfreibetrag
- Haushaltshilfe/ Heimunterbringung

Pauschbeträge für:
- Behinderte
- Hinterbliebene
- Pflegepersonen

Kürzung um die zumutbare Belastung

keine Kürzung um die zumutbare Belastung

Die zumutbare Belastung wird wie folgt berechnet:

Gesamtbetrag der Einkünfte

bis € 15.340

über € 15.340
bis € 51.130

über € 51.130

1. bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die ESt nach

a) der Einzelveranlagung,

5 %

6 %

7 %

b) dem Splitting-Verfahren zu berechnen ist

4 %

5 %

6 %

2. bei Steuerpflichtigen mit

a) einem oder zwei Kindern

2 %

3 %

4 %

b) drei oder mehr Kindern

1 %

1 %

2 %

Wichtiger Hinweis: Eine zumutbare Belastung wird insbesondere bei den Krankheitskosten für verfassungswidrig gehalten. Zu dieser Frage ist vor dem Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz ein Klageverfahren anhängig (Az. 4 K 1979/10). Es wird daher empfohlen, sämtliche Krankheitskosten wie die Praxisgebühr, Zuzahlungen zu Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, Kosten für einen stationären Krankenhausaufenthalt oder Kosten für Zahnersatz usw. in der Steuererklärung zu dokumentieren und den Bescheid durch Rechtsmittel offen zu halten.

Betriebsausgaben

Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Da es sich um Aufwendungen handelt, die einem Betrieb zuzuordnen sind, können sie nur im Zusammenhang mit Gewinneinkünften anfallen (Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit).

Aufwendungen für die Lebensführung (regelmäßig z. B. Aufwendungen für Ernährung, Kleidung, Wohnung) dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dies gilt auch für solche Aufwendungen, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, selbst wenn sie seinen Beruf oder seine Tätigkeit fördern.

Beispiele für Betriebsausgaben:
Beiträge zu Ihrer Pflichtversicherung, Leasingaufwand, Büroraummiete, Personalaufwand, Steuerberatungskosten, Werbung, Abschreibungen, bezogene Leistungen (Fremdarbeiten), Waren- und Materialeinkauf, Telefon, Fax, Porto, Spesen, Büromaterial, Fachliteratur und Zeitschriften, Zinsen für Fremdkapital etc.

Auch Ausgaben vor der Betriebseröffnung können steuerlich abzugsfähig sein. Solche Ausgaben und Aufwendungen fallen unter den Begriff der vorweggenommenen Betriebsausgaben. Als Beispiele gelten Planungs-, Eröffnungskosten, Reisekosten, Beratungskosten, Telefon, Briefmarken.

Betriebseinnahmen

Zu den Betriebseinnahmen zählt jeder wirtschaftliche Vorteil, den ein Steuerpflichtiger im Rahmen seines Gewerbebetriebs, seines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft oder aus selbstständiger Tätigkeit erlangt. Hierunter fallen alle Zugänge in Geld oder Sachwerten (auch Sachleistungen- und Nutzungsvorteile), die durch den Betrieb veranlasst sind. Daher zählen zu den Betriebseinnahmen nicht nur die Einnahmen aus der eigentlichen betrieblichen Tätigkeit, sondern auch z. B. aus Hilfsgeschäften wie Verkauf von Anlagevermögen.

Dienstreise

Seit dem 1.1.2008 ist die Differenzierung zwischen Dienstreise, Einsatzwechsel- und Fahrtätigkeit entfallen. Es gibt nur mehr den einheitlichen Begriff der beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit.

Bei einer doppelten Haushaltsführung unterhält der Steuerpflichtige neben seiner Wohnung, in der er seinen Hausstand führt bzw. seinen Lebensmittelpunkt innehat, aufgrund einer beruflichen Veranlassung eine zweite Wohnung am Arbeitsort. In den meisten Fällen kommt es zu einer doppelten Haushaltsführung, wenn der Arbeitnehmer versetzt wird oder wenn er eine neue Arbeitsstelle außerhalb seines Wohnorts antritt. Eine doppelte Haushaltsführung liegt auch vor, wenn der Mitarbeiter aus privaten Gründen aus dem Ort wegzieht, an dem er beschäftigt ist, und die Wohnung am Beschäftigungsort beibehält (BFH Urt. v. 5.3.2009 VI R 23/07. Für die Begründung einer doppelten Haushaltsführung kommt es außerdem nicht (mehr) darauf an, ob ein enger Zusammenhang zwischen der Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort und der Neubegründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort besteht oder nicht (BFH Urt. v. 5.3.2009 –VI R 58/06).

Die Finanzverwaltung berücksichtigte die neue Rechtsprechung des BFH (Urt. v. 5.3.2009 VI R 58/06) in den Lohnsteuerrichtlinien 2011 wie folgt: Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung liegt auch dann vor, wenn ein Arbeitnehmer seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er darauf in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort seiner Beschäftigung weiter nachgehen zu können (R 9.11 Abs. 2 Satz 5 LStR 2011). Zur Vermeidung von Missbrauchsfällen lehnt die Finanzverwaltung allerdings die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung ab, wenn „bereits zum Zeitpunkt der Wegverlegung des Lebensmittelpunktes vom Beschäftigungsort ein Rückumzug an den Beschäftigungsort geplant ist oder feststeht“ (R 9.11 Abs. 2 Satz 6 LStR 2011).

Fahrtkosten

Eine tatsächlich durchgeführte Heimfahrt kann einmal pro Woche in Höhe der Entfernungspauschale mit 0,30 €/km geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für steuerfreie Sammelbeförderung und Flugstrecken, hier sind vorbehaltlich die tatsächlichen Kosten anzusetzen. Aufwendungen für Fahrten bei Dienstwagengestellung können nicht angesetzt werden. Alternativ zur Geltendmachung der Fahrtkosten kann einmal pro Woche ein Ferngespräch von 15 Minuten Dauer nach dem günstigsten Tarif mit einem zum eigenen Hausstand gehörenden Angehörigen berücksichtigt werden.

Verpflegungsmehraufwendungen

Für einen Zeitraum von drei Monaten nach Bezug der Wohnung können für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer von seiner Wohnung/dem Lebensmittelpunkt abwesend ist, die selben Pauschbeträge wie bei einer Auswärtstätigkeit angesetzt werden.

Unterkunftskosten

Bezüglich der Kosten der Zweitwohnung vgl. oben „doppelte Haushaltsführung“.

Einkunftsarten

Das deutsche Einkommensteuerrecht kennt sieben Einkunftsarten:

  1. Land- und Forstwirtschaft,
  2. Gewerbebetrieb,
  3. selbstständige Arbeit,
  4. nichtselbstständige Arbeit,
  5. Kapitalvermögen,
  6. Vermietung und Verpachtung sowie
  7. sonstige in § 22 EStG genannten Einkünfte (z. B. Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, Leibrenten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, eine mit dem Ertragsanteil zu erfassenden Rente aus privaten Rentenversicherungen oder Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften).
Entnahmeeigenverbrauch (unentgeltliche Lieferungen)

Dem Grundsatz der allgemeinen Verbrauchsbesteuerung entsprechend soll der Unternehmer, soweit er Gegenstände aus seinem Unternehmen für private Zwecke entnimmt, den übrigen privaten Verbrauchern, welche die gleichen Waren und Dienstleistungen für private Zwecke erwerben, gleichgestellt werden und deshalb (als Endverbraucher) die übliche Umsatzsteuer entrichten.

Der Tatbestand der unentgeltlichen Wertabgabe umfasst im Wesentlichen:

  • Entnahme von Gegenständen aus dem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen. Klassisches Beispiel ist die private Kfz-Nutzung.
  • Die unentgeltliche Zuwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, durch den Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern es sich hier nicht um Aufmerksamkeiten handelt.
  • Jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstandes für Zwecke des Unternehmens (mit Ausnahme von Geschenken von geringem Wert sowie Warenmuster).
Einkommensteuertarif

Von dem zu versteuernden Einkommen bleibt ein Grundfreibetrag steuerfrei; Der Grundfreibetrag beträgt für den Veranlagungszeitraum 2011/2012 8.004 € (doppelte Beträge bei der Zusammenveranlagung).

Für über dem Grundfreibetrag liegende zu versteuernde Einkommen bestimmen sich die Steuersätze aus folgenden drei Zonen: der unteren Zone, der Progressionszone sowie der Proportionalzone. In der unteren Zone beträgt der Eingangssteuersatz für 2011/12 14 Prozent. Der Steuersatz steigt in dieser Zone bis maximal 23,97 Prozent. Die untere Zone erfasst zu versteuernde Einkommen von 8.005 bis 13.469 € (bzw. 16.010 bis 26.938 bei Zusammenveranlagung).

Der unteren Zone schließt sich die Progressionszone an mit Steuersätzen von 23,97 % bis 42 %. Die Progressionszone erfasst zu versteuernde Einkommen von 13.470 bis 52.881 € (26.940 € bis 105.762 € bei Zusammenveranlagung).

Der Progressionszone folgt die Proportionalzone mit dem Spitzensteuersatz von 42 Prozent für zu versteuernde Einkommen von 52.882 € bis 250.730 € (105.764-501.460 € bei Zusammenveranlagung). Für zu versteuernde Einkommen ab 250.731 €(501.462 €) erhöht sich der Spitzensteuersatz auf 45 Prozent (Reichensteuer).

Hinweis: Der Entwurf eines „Gesetz zum Abbau der kalten Progression“ sieht folgende Änderungen im Einkommensteuertarif vor:

  • Anhebung des steuerfreien Grundfreibetrags um insgesamt 350 € bzw. 4,4 % auf 8.354 €.
  • Anpassung des Einkommensteuer-Tarifverlaufs ebenfalls um insgesamt 4,4 %.

Die Maßnahmen sollen binnen der folgenden zwei Jahre (2013 und 2014) in zwei Schritten umgesetzt werden. Der Grundfreibetrag soll zum 1. Januar 2013 um 126 € auf 8.130 € und um weitere 224 € zum 1. Januar 2014 auf dann 8.354 € steigen. Zeitgleich und in gleichem Umfang soll eine Anpassung des Steuertarifs (1. Stufe von 8.131 € bis 13.685 € in 2013 und in 2014 von 8.355 € bis 14.062 € erfolgen.

Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Im Rahmen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung wird der Gewinn aus dem Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt. Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung wird der Gewinn ermittelt, indem sämtliche Einnahmen und Ausgaben im Jahr saldiert werden. Einnahmen sind erst dann steuerwirksam, wenn über sie wirtschaftlich verfügt werden kann (z. B. Bareinnahmen, Zufluss auf dem Bankkonto, Entgegennahme eines Schecks).

Dasselbe gilt im umgekehrten Sinn für die Ausgaben. Dementsprechend gilt etwa auch eine Anzahlung an Lieferanten als gewinnmindernde Betriebsausgabe. Forderungen und Verbindlichkeiten werden erst durch die Bezahlung ergebniswirksam.
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können nur im Rahmen der Abschreibung gewinnmindernd als Betriebsausgaben geltend gemacht werden (verteilt auf die jeweilige Nutzungsdauer).

Seit Januar 2005 muss die Einnahmen-Überschuss-Rechnung mittels eines amtlich vorgeschriebenen Vordrucks erstellt werden, soweit die Betriebseinnahmen einschließl. USt mehr als 17.500 € betragen. Für Körperschaften, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind, gilt eine Betragsgrenze von 35.000 EUR (einschließlich Umsatzsteuer). Ab dem Veranlagungsjahr 2011 (also erstmals für die in 2012 zu erstellende Erklärung für 2011) müssen Einnahmen-Überschuss-Rechnungen elektronisch eingereicht werden (§ 60 Abs. 4 EStDV).

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung können folgende Personen anwenden:

  • alle Freiberufler und andere Selbstständige (unabhängig von der Höhe der Besteuerungsgrundlagen)
  • gewerbliche Unternehmen, die nicht unter den Kaufmannsbegriff i. S. von § 1 HGB fallen und nicht (auch freiwillig) in das Handelsregister eingetragen sind
  • gewerbliche Unternehmen und Land- und Forstwirte, bei denen im Kalenderjahr der Umsatz 500.000 € oder der Gewinn 50.000 € nicht übersteigt.
Einsatzwechseltätigkeit

Seit 2008 ist die Differenzierung zwischen Dienstreise, Einsatzwechsel- und Fahrtätigkeit entfallen. Es gibt nur mehr den einheitlichen Begriff der beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit.

Entfernungspauschale

Die Entfernungspauschale beträgt 0,30 € für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, unabhängig davon, ob die Strecke zu Fuß, mit dem Fahrrad, dem Motorrad, mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem PKW zurückgelegt wird. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 9. Dezember 2008 die seit 2007 geltende steuergesetzliche Regelung, wonach Aufwendungen eines Arbeitnehmers für seine Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine Werbungskosten sind und daher Aufwendungen erst ab dem 21. Entfernungskilometer steuerlich geltend gemacht werden können, als mit dem Grundgesetz für unvereinbar angesehen. Es kann daher rückwirkend für den Veranlagungszeitraum 2007 die volle Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Arbeitgeberleistungen in Form unentgeltlicher oder verbilligter Job-Tickets sind auf die Entfernungspauschale anzurechnen.

Für die Entfernungsbestimmung ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend. Die Entfernungsbestimmung richtet sich stets nach der Straßenverbindung, und zwar unabhängig von dem Verkehrsmittel, das tatsächlich für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird.

Die Entfernungspauschale ist der Höhe nach grundsätzlich auf einen Betrag von 4.500 € jährlich begrenzt. Benutzer eines eigenen PKWs können höhere Kosten geltend machen, falls der Steuerpflichtige nachweist bzw. glaubhaft macht, dass er das Fahrzeug tatsächlich in entsprechendem Umfang für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hat (in diesen Fällen ist die konkrete Fahrleistung zu belegen).

Fahrtkostenzuschüsse kann der Arbeitgeber mit 15 % pauschal versteuern. Dies gilt jedoch nur bis maximal zu dem Betrag, den der Arbeitnehmer im Rahmen der Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen könnte. Aufgrund des BVerfG-Urteils, welches den Werbungskostenabzug der Entfernungspauschale ab dem ersten Entfernungskilometer wieder zugelassen hat, eröffnet sich die Pauschalbesteuerung für Arbeitgeberleistungen auch für kurze Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (bis zu 20 km).

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Das Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht wurde zum 1.1.2009 reformiert.Anlass hierfür war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7.11.2006. Erste Änderungen des seit 2009 geltenden ErbStG folgten zum 1.1.2010 durch das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz BGBl 2009 I S. 3950). Unter anderem wurde die Unternehmensnachfolge erleichtert. Weitere Änderungen waren im Jahressteuergesetz 2010 enthalten; u.a. die Gleichstellung des Lebenspartners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit Ehegatten. Für Erwerbsfälle, für die die Steuer nach dem 31.12.2011 entsteht, besteht die Möglichkeit, einen Vermögensanfall, zu dem Inlandsvermögen gehört, als insgesamt unbeschränkt steuerpflichtig behandeln zu lassen, wenn Erblasser/Schenker und Erwerber im Zeitpunkt der Ausführung bzw. Entstehung der der Steuer ihren Wohnsitz nicht in Deutschland, sondern in einem EU-oder EWR Staat hatten. Dies hat den Vorteil, dass die u.g. Freibeträge gelten. Im Gegenzug muss jedoch der Gesamterwerb im Inland versteuert werden (Änderung § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 3 ErbStG durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz).

Persönliche Freibeträge

für Erwerber gelten folgende Freibeträge:

Ehegatten

500.000 €

Eingetragene Lebenspartner

500.000 €

Kinder, Kinder verstorbener Kinder

400.000 €

Enkel

200.000 €

weitere Abkömmlinge

100.000 €

Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen

100.000 €

Erwerber Steuerklasse II

20.000 €

Erwerber Steuerklasse III

20.000 €

Beschränkt Steuerpflichtige

2.000 €

Die Erbschaft-/Schenkungsteuer wird nach folgenden Prozentsätzen erhoben:

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich …
Steuerklasse

I

II

III

75 000 €

7

15

30

300 000 €

11

20

30

600 000 €

15

25

30

6 000 000 €

19

30

30

13 000 000 €

23

35

50

26 000 000 €

27

40

50

darüber

30

43

50

Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft wurden durch das JStG 2010 Ehegatten gleichgestellt und der Steuerklasse I zugeordnet. (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft wurde der Steuerklasse II zugeordnet und damit dem geschiedenen Ehegatten gleichgestellt (§ 15 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG).

Betriebsvermögen

Das neue Bewertungsrecht listet insgesamt 6 verschiedene Wertermittlungsmethoden für das Unternehmensvermögen auf. Als Bemessungsgrundlage für den steuerpflichtigen Erwerb gilt der gemeine Wert (Verkehrswert) .
Bei der Übertragung von Betriebsvermögen bleiben 85 % steuerfrei (Verschonungsabschlag). Hinzu kommt ein Abzugsbetrag auf den nicht begünstigten Teil des Betriebsvermögens (15 %) in Höhe von 150.000 €, welcher je nach Höhe des Betriebsvermögens abgeschmolzen wird und ab einem nicht begünstigten Teil von 450.000 € ganz entfällt. Voraussetzung für die Gewährung des 85%igen Verschonungsabschlages ist, dass der ererbte Betrieb mit dem vorhandenen Betriebsvermögen und der vorhandenen Zahl der Beschäftigten fünf Jahre fortgeführt wird. Letzteres wird gemessen an der Lohnsumme. So darf die Lohnsumme nach fünf Jahren nicht weniger als 400 % der Ausgangslohnsumme zum Erwerbszeitpunkt betragen. Abgestellt wird hierbei auf einen Gesamtbetrachtungszeitraum von fünf Jahren, so dass schlechte Wirtschaftsjahre mit guten ausgeglichen werden können. Die Lohnsummenregelung gilt nicht, wenn die Ausgangslohnsumme 0 Euro beträgt – also der Betrieb praktisch keine Mitarbeiter beschäftigt - oder wenn der Betrieb nicht mehr als 20 Beschäftigte hat. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchstens 50 % betragen.
Darüber hinaus kann zur kompletten Steuerfreistellung des Betriebsvermögens optiert werden. Die vollständige Freistellung erfolgt unter der Voraussetzung, dass der Unternehmensnachfolger den ererbten Betrieb zehn Jahre fortführt bzw. dass die Lohnsumme nach 7 Jahren nicht weniger als 700 % der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt beträgt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchstens 10 % betragen.

Mit dem JStG 2010 wurde eine Regelung eingeführt, die die Berechnung des Anteils des Verwaltungsvermögens bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (bei Tochtergesellschaften) neu regelt. Hierzu wurde § 13b Abs. 2 ErbStG um einen neuen Satz 6 und 7 ergänzt. Satz 6 legt fest, wie der Anteil des Verwaltungsvermögens auf der Ebene der beteiligten Gesellschaft zu ermitteln ist. Nach dieser Vorschrift muss für die künftige Inanspruchnahme der Steuerverschonung auch auf Ebene der beteiligten Gesellschaft (der Tochtergesellschaft) eine bestimmte Verwaltungsvermögensquote eingehalten werden; ein Verwaltungsvermögenstest ist daher künftig auch auf Ebene der Tochtergesellschaft durchzuführen. Satz 7 bestimmt, dass wenn auf Ebene der beteiligten Gesellschaft so genanntes junges Verwaltungsvermögen vorhanden ist, der darauf folgende Anteil an dieser Kapitalgesellschaft zum Verwaltungsvermögen zählt.  Damit wird künftig das junge Verwaltungsvermögen (darunter fällt solches, das dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzurechnen war) der Tochterkapitalgesellschaft bei der Ermittlung der Verwaltungsvermögensquote der Mutterkapitalgesellschaft wertanteilig stets als Verwaltungsvermögen angesehen.

Unternehmenserben bzw. Erwerber von begünstigtem betrieblichen Vermögen, die nach ihrem Verwandtschaftsgrad zum Unternehmer der Steuerklasse II oder III angehören (also beispielsweise die Eltern/Stiefeltern, Geschwister, Schwiegerkinder oder Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind), profitieren zusätzlich von einem Steuerklassenprivileg. Dieses Steuerklassenprivileg stellt Erwerber von Betriebsvermögen der Steuerklasse II und III weitgehend mit solchen der Steuerklasse I gleich. Der Ausgleich funktioniert in der Weise, dass von der tariflichen Erbschaftsteuer ein Entlastungsbetrag abgezogen wird. Der Entlastungsbetrag ist ein Abzugsposten, der – im Unterschied zu einem Freibetrag – nicht den steuerpflichtigen Erwerb mindert, sondern der analog einer Steuervorauszahlung auf die nach tatsächlichen Verhältnissen errechnete Steuer angerechnet wird.

Liegt eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit vor, so können Reisekosten, das sind

 

beim Unternehmer als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Reisekosten, die ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit aufwendet, können vom Arbeitgeber in bestimmten Grenzen steuerfrei erstattet werden. Gleicht der Arbeitgeber die entstandenen Aufwendungen nicht aus, so können die Reisekosten als Werbungskosten in der jährlichen Einkommensteuererklärung abgesetzt werden.

Bei den übrigen Einkünften (außer bei den abgeltungsteuerpflichtigen Einkünften) können Fahrtkosten, soweit sie mit der Erzielung der entsprechenden Einnahmen im Zusammenhang stehen, als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Berücksichtigungsfähige Fahrten

Hierbei handelt es sich um Fahrten, die durch die berufliche Auswärtstätigkeit veranlasst sind und die nicht zwischen Wohnung und Arbeitsstätte stattfinden:

  • von der Wohnung/regelmäßigen Arbeitsstätte zur auswärtigen Tätigkeitsstätte,
  • zwischen mehreren auswärtigen Tätigkeitsstätten oder innerhalb eines weiträumigen Arbeitsgebietes im Rahmen desselben Arbeitsverhältnisses,
  • von der Unterkunft in der Nähe der auswärtigen Tätigkeitsstätte zur auswärtigen Tätigkeitsstätte,
  • Zwischenheimfahrten von der auswärtigen Tätigkeitsstätte zur Wohnung und zurück,
  • Fahrten zwischen der Wohnung und der ständig wechselnden Tätigkeitsstätte (Einsatzwechseltätigkeit – Arbeitnehmer hat keine regelmäßige Arbeitsstätte),
  • Fahrten bei Übernachtung im Rahmen einer Einsatzwechseltätigkeit von der Wohnung zum ständig wechselnden Standort, Fahrzeugdepot oder zur Einsatzstelle und von der auswärtigen Unterkunft zur Tätigkeitsstätte, Fahrten von der Wohnung zu einem gleich bleibenden Treffpunkt und anschließender Auswärtstätigkeit.

Berechnungsweise der Fahrtkosten

Die Fahrtkosten, die durch die Reisetätigkeit veranlasst sind, können in der tatsächlichen Höhe angesetzt werden. Dabei werden sowohl die durch die Benutzung eines eigenen Fahrzeuges entstandenen Kosten berücksichtigt als auch Kosten für öffentliche Verkehrsmittel.

Wird ein eigenes Kfz benutzt, kann die Höhe der Aufwendungen auf zwei Arten ermittelt werden:

Anteilige Gesamtkosten

Es sind grundsätzlich die auf die Dienstreisen entfallenden anteiligen Gesamtkosten zu ermitteln.

Es kann aber auch vereinfacht auf Basis der Gesamtkosten und Gesamtkilometer eines 12-Monats-Zeitraums ein km-Satz ermittelt werden. Dieser kann solange beibehalten werden, wie sich die Verhältnisse nicht wesentlich ändern. Eine Änderung der Verhältnisse kann sich beispielsweise durch Ablauf des Abschreibungszeitraums ergeben, wobei dieser grundsätzlich mit 6 Jahren anzusetzen ist.

Pauschbeträge

Statt den tatsächlichen Kfz-Kosten können auch Pauschbeträge angesetzt werden:

Kraftwagen

0,30 €/km

Motorrad/Motorroller

0,13 €/km

Moped/Mofa

0,08 €/km

Fahrrad

0,05 €/km

Bei Erstattung durch den Arbeitgeber ergeben sich folgende Beleg- und Nachweispflichten:

Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber Unterlagen vorzulegen, aus denen die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Erstattung und, soweit die Fahrtkosten bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs nicht mit den pauschalen Kilometersätzen erstattet werden, auch die tatsächlichen Gesamtkosten des Fahrzeugs ersichtlich sein müssen. Der Arbeitgeber hat diese Unterlagen als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren. Erstattet der Arbeitgeber die pauschalen Kilometersätze, hat er nicht zu prüfen, ob dies zu einer unzutreffenden Besteuerung führt. Wird dem Arbeitnehmer für die Auswärtstätigkeit ein Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt, dürfen die pauschalen Kilometersätze nicht steuerfrei erstattet werden.

Fahrtätigkeit

Ab 2008 entfällt die Differenzierung zwischen Dienstreise, Einsatzwechsel- und Fahrtätigkeit. Es gibt nur mehr den einheitlichen Begriff der beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit .

Gewerbesteuer

Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist der stehende Gewerbebetrieb soweit er im Inland betrieben wird. Eine land- und forstwirtschaftliche, eine freiberufliche und eine selbständige Tätigkeit unterliegt nicht der Gewerbesteuer.

Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag. Das ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus Gewerbebetrieb, vermehrt um bestimmte Hinzurechnungen und vermindert um bestimmte Kürzungen.

Gewinn (Einkünfte) des Gewerbebetriebes

+

Hinzurechnungen

-

Kürzungen

-

Gewerbeverlust

=

Gewerbeertrag (abzurunden auf volle Hundert Euro)

-

Freibetrag (24.500 €/ für Einzelunternehmen u. Personengesellschaften)

=

Grundlage zur Ermittlung der Steuermesszahl

x

Steuermesszahl

x

Hebesatz der Gemeinde

=

Gewerbesteuer

Der Steuersatz setzt sich zusammen aus Steuermesszahl multipliziert mit dem Hebesatz der jeweiligen hebeberechtigten Gemeinde.

Steuermesszahl

Seit 2008 gilt für alle Gewerbetreibenden, unabhängig von der Rechtsform, eine einheitliche Steuermesszahl von 3,5 %.

Hebesatz

Der Hebesatz wird von der hebeberechtigten Gemeinde festgelegt. Er beträgt 200 % wenn die Gemeinde nicht einen höheren Hebesatz bestimmt hat.

Ausgewählte Hebesätze

Berlin

410 %

Bremen

440 %

Dortmund

450 %

Düsseldorf

450 %

Duisburg

470 %

Essen

470 %

Frankfurt/Main

460 %

Hamburg

470 %

Hannover

460 %

Köln

450 %

München

490 %

Stuttgart

420 %

 

Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde der Betriebsausgabenabzug der Gewerbesteuer bei den Ertragsteuern versagt.

Im Gegenzug wurde die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer verbessert, da der Anrechnungsfaktor ab dem Erhebungszeitraum 2008 von 1,8 auf 3,8 erhöht wurde. Der Ermäßigungshöchstbetrag ist jedoch auf die tatsächlich gezahlte Gewerbedauer begrenzt.

Gewinn

Steuerpflichtig ist bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit der Gewinn. Der Gewinn ist durch Betriebsvermögensvergleich oder als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben oder – bei kleineren landwirtschaftlichen Betrieben – nach Durchschnittssätzen zu ermitteln.

Klage

Die Klage beim Finanzgericht ist grundsätzlich erst zulässig, wenn das Verfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf, den Einspruch, erfolglos geblieben ist. Die Finanzbehörde, die über den Einspruch entscheidet, hat den Sachverhalt in vollem Umfang erneut zu prüfen. Steuerpflichtige können selbst vor dem Finanzgericht auftreten oder sich durch einen Anwalt oder Steuerberater vertreten lassen. Die Klage muss bei Gericht schriftlich eingereicht werden. Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt in der Regel einen Monat ab Zustellung oder Bekanntgabe des beschwerenden Bescheides.

Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sind in den Ländern die Finanzgerichte, im Bund der Bundesfinanzhof mit Sitz in München. Die Finanzgerichte entscheiden im ersten Rechtszug, und zwar als einzige Tatsacheninstanz – Berufungsgerichte gibt es nicht.

Gegen die Urteile der Finanzgerichte ist unter bestimmten Voraussetzungen das Rechtsmittel der Revision an den Bundesfinanzhof gegeben. Vor diesem besteht Vertretungspflicht durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer.

Kilometerpauschale

Die Fahrtkosten, die durch die Reisetätigkeit veranlasst sind, können in der tatsächlichen Höhe angesetzt werden. Dabei werden sowohl die durch die Benutzung eines eigenen Fahrzeuges entstandenen Kosten berücksichtigt, als auch Kosten für öffentliche Verkehrsmittel (Bahn, Taxi, Flugzeug, etc.).

Wird ein eigenes Kfz benutzt, kann die Höhe der Aufwendungen auf zwei Arten ermittelt werden:

Anteilige Gesamtkosten

Es sind grundsätzlich die auf die Dienstreisen entfallenden, anteiligen Gesamtkosten zu ermitteln.

Es kann aber auch vereinfacht auf Basis der Gesamtkosten und Gesamtkilometer eines 12-Monats-Zeitraums ein km-Satz ermittelt werden. Dieser kann solange beibehalten werden, wie sich die Verhältnisse nicht wesentlich ändern. Eine Änderung der Verhältnisse kann sich beispielsweise durch Ablauf des Abschreibungszeitraums ergeben, wobei dieser grundsätzlich mit 6 Jahren anzusetzen ist.

Pauschbeträge

Statt den tatsächlichen Kfz-Kosten können auch Pauschbeträge angesetzt werden:

Kraftwagen

€ 0,30/km

Motorrad/Motorroller

€ 0,13/km

Moped/Mofa

€ 0,08/km

Fahrrad

€ 0,05/km

Kirchensteuer

Steuerpflichtig sind alle Mitglieder einer Kirchensteuer erhebenden kirchlichen Körperschaft des öffentlichen Rechts, und zwar in dem Kirchengebiet (ihrer Konfession), in dem sie wohnen. Bemessungsgrundlage ist die Einkommensteuer.

 

Hebesatz

Baden-Württemberg

8,0 %

Bayern

8,0 %

Berlin

9,0 %

Brandenburg

9,0 %

Bremen

9,0 %

Hamburg

9,0 %

Hessen

9,0 %

Mecklenburg-Vorpommern

9,0 %

Niedersachsen

9,0 %

Westfalen

9,0 %

Rheinland-Pfalz

9,0 %

Saarland

9,0 %

Sachsen

9,0 %

Sachsen-Anhalt

9,0 %

Schleswig-Holstein

9,0 %

Thüringen

9,0 %

Mildtätige Zwecke

Der Gesetzgeber gewährt Körperschaften steuerliche Vergünstigungen, wenn sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (steuerbegünstigte Zwecke) verfolgen.

Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, die z. B. infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind.

Nutzungsdauer

Jedes Wirtschaftsgut, das einem natürlichen Verschleiß unterliegt, hat eine bestimmte Nutzungsdauer. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer wird von der Finanzverwaltung bestimmt. Diese hat hierzu amtliche Abschreibungs-Tabellen veröffentlicht. Die AfA-Tabellen sind jedoch für den Steuerpflichtigen nicht in jedem Fall bindend. Kann er nachweisen, dass das Wirtschaftsgut einer kürzeren Nutzungsdauer unterliegt, ist die betriebsindividuelle Nutzungsdauer ansetzbar.

Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben

Das Einkommensteuergesetz sieht die Nichtabzugsfähigkeit bzw. die beschränkte Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben für nachfolgende Fälle vor:

  • Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind (z. B. Geschäftsfreunde), wenn der Wert der Geschenke pro Empfänger im Kalenderjahr 35 € übersteigt;(§ 4 Abs 1 Satz 1 Nr. 1 EStG)
  • Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind;
  • Aufwendungen für Gästehäuser, für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten und die damit zusammenhängenden Bewirtungen;
  • Verpflegungsaufwendungen des Steuerpflichtigen, soweit sie die Verpflegungsmehraufwand-Pauschalen übersteigen;
  • Sonstige Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit diese unangemessen sind;
  • Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung, es sei denn, das häusliche Arbeitszimmer stellt den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit dar (Abzug der Aufwendungen in unbegrenzter Höhe) bzw. für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. In diesen Fällen ist ein Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug von Aufwendungen in Höhe bis zu 1250 EUR pro Jahr möglich (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b Sätze 2 und 3 EStG).
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder sowie Hinterziehungszinsen für nicht gezahlte Steuern;
  • Bestechungs- und Schmiergelder.
Pflegegeld

Wenn ein Steuerpflichtiger einen nahen Angehörigen pflegt und dafür Pflegegeld bekommt, ist dieses steuerfrei gem. §3 Nr.36 EStG, wenn die Pflegeleistung für die Grundpflege nach § 37 SGB XI (Sozialgesetzbuch) erbracht wird. Die Pflegestufe I ist mit 215 € (ab 1. Juli 2008 bis 31.12.2009, 225 € ab 1.1.2010 bis 31.12.2011, 235 € ab 1.1.2012), die Pflegestufe II mit 420 € (ab 1. Juli 2008 bis 31.12.2009, 430 € ab 1.1.2010 bis 31.12.2011 und 440 € ab 1. Januar 2012) und die Pflegestufe III mit 675 € (ab 1. Juli 2008, 685 € ab 1. Januar 2010 und 700 € ab dem 1.1.2012) steuerfrei.

Quellensteuer

Hierbei handelt es sich um eine nach dem Quellenprinzip erhobene Steuer, d. h. am Ort und zur Zeit des Entstehens der steuerpflichtigen Zahlung. Dabei wird der Schuldner der Zahlung gesetzlich zur Einbehaltung und Abführung des festgesetzten Steuerbetrags verpflichtet.

Wird der Steuerpflichtige zur Einkommensteuer veranlagt, verrechnet das Finanzamt die bereits abgeführte Quellensteuer mit der zu zahlenden Einkommensteuer. Übersteigt die bereits abgeführte Quellensteuer die Einkommensteuerschuld, wird die Quellensteuer vom Finanzamt erstattet.

Reisekosten

Zu den Reisekosten zählen gem. der Rechtsauffassung lt. Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) alle Aufwendungen für eine:

  • Reisekosten teilen sich in:

Sonderfall doppelte Haushaltsführung

    • Fahrtkosten
    • Verpflegungsmehraufwendungen
    • Unterkunftskosten

Können Aufwendungen, die durch die Reise entstanden sind, nicht den Fahrt-, Verpflegungs- oder den Übernachtungskosten zugeordnet werden, so gehören sie zu den Reisenebenkosten. Diese können sein:
Kosten für öffentliche Verkehrsmittel und Taxis am Reiseort, Unfallkosten auf der Reise, Straßenbenutzungskosten wie Mautgebühren, Fährkosten, Telefongebühren, Kosten für Garage und Parkplatz, Kosten für Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck.

Rechnung

Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer sind verpflichtet, auf jeder Ausgangsrechnung folgende Angaben zu machen:

  • Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
  • Name und Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder Leistung
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der Leistung
  • Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung oder Leistungszeitraum
  • Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung
  • Steuerbetrag, der auf das Entgelt entfällt
  • anzuwendender Steuersatz bzw. Hinweis auf die Steuerbefreiung
  • erteilte Steuernummer oder bei EG Lieferungen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr. / V. A. T.).
    Bei Ausführung einer innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 6a UStG) sowie bei Ausführung einer sonstigen Leistung im Inland an einen Unternehmer für sein Unternehmen, bei dem der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (§§ 3a Abs. 2, 13b UStG), ist neben der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers auch die des Leistungsempfängers anzugeben (§ 14a Abs. 1 u. 3 UStG). Die Angabe der UST-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers, der die Steuer schuldet, ist auch deshalb erforderlich, weil der leistende Unternehmer diese Angaben für die Ausfertigung seiner Zusammenfassenden Meldung benötigt. Auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft ist hinzuweisen.
  • Ausstellungsdatum der Rechnung
  • fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen (diese darf nur einmalig vergeben werden)
  • bei Zahlung vor Erbringung der Leistung der Zeitpunkt der Vorauszahlung
  • jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist (z. B. Bonus-Vereinbarungen)
  • Verlagerung der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen auf den Leistungsempfänger: z. B. „Als Leistungsempfänger schulden Sie die Umsatzsteuer nach § 13 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG“
  • Bei Lieferungen / Handwerkerleistungen an Privathaushalte oder Unternehmer in deren nicht unternehmerischen Bereich: „Sie sind gesetzlich verpflichtet diese Rechnung 2 Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ende des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist.“

Für Rechnungen, deren Bruttobetrag 150 € (bis 31.12.2006: 100 €) nicht übersteigt, reichen (abweichend von den oben aufgezählten Merkmalen) folgende Angaben:

  • Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der Leistung
  • Entgelt und Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe. Ein gesonderter Steuerausweis muss somit nicht erfolgen.
  • anzuwendender Steuersatz bzw. Hinweis auf die Steuerbefreiung
  • Ausstellungsdatum der Rechnung
Riester-Rente

Neben der gesetzlichen und der betrieblichen Altersvorsorge wurde mit der Riester-Rente eine dritte Form der Altersvorsorge, die kapitalgedeckte Zusatz-Altersvorsorge eingeführt und im Jahr 2008 durch das Eigenheimrentengesetz erweitert. Der private Altersvorsorgesparer zahlt während des aktiven Arbeitslebens Beiträge in eine private Rentenversicherung, einen zertifizierten Banksparplan oder einen Fonds ein und erhält als Förderung einerseits steuerfreie staatliche Zulagen und andererseits den Abzug als Sonderausgaben. De facto erfolgt keine doppelte Förderung durch Sonderausgabenabzug und Zulage, da der Zulagenanspruch um die Steuerersparnis, die sich aus dem Sonderausgabenabzug ergibt, im Fall eines günstigeren Sonderausgabenabzugs (Günstigerprüfung) gemindert wird oder im umgekehrten Fall der Sonderausgabenabzug ausscheidet.

Riesterprodukte sind behördlich zertifiziert: Der Versicherer garantiert Rückzahlungen mindestens in Höhe der eingezahlten Beiträge sowie eine Mindestverzinsung von zurzeit 2,25 %.

Anspruch auf die staatliche Förderung durch Zulagen oder Sonderausgabenabzug haben alle gesetzlich rentenversicherten Arbeitnehmer und alle Beamten, außerdem Soldaten und Zivildienstleistende, Eltern im Erziehungsurlaub, freiwillig gesetzlich Rentenversicherte und Arbeitslose. Anspruch auf die staatliche Altersvorsorgezulage haben auch Selbstständige, die rentenversicherungspflichtig sind. Selbstständige, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, erhalten keine Riesterförderung.

Die Beiträge, die einschließlich der staatlichen Zulagen erforderlich sind, um die Maximalförderung zu bekommen, liegen seit 2008 bei 4 % des sozialversicherungspflichtigen Arbeitseinkommens des Vorjahres. Hierbei liegt jedoch die Sonderausgabenabzugs-Obergrenze ab dem Jahr 2008 bei 2.100 €. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften wurde ein Mindestbeitrag für mittelbar zulageberechtigte Personen eingeführt (§ 79 Satz 2 EStG). Mittelbar zulageberechtigt sind Ehegatten. Diese erhalten die Riester-Förderung ab 2012, wenn sie mindestens 60 € im Jahr Eigenbeitrag auf den Altersvorsorgevertrag einzahlen.

Folgende Zulagen bekommen Sie vom Staat:

Ab

Alleinstehende
(Grundzulage)

Ehepaare, bei denen jeder einen eigenen
kindergeldberechtigten Riester-Vertrag hat

Kinderzulage

2006

114 €

228 €

138 €

2008

154 €

308 €

185 €/ 300 €*

* für ab dem 1.1.2008 geborene Kinder

Beispiel: Ein Ehepaar mit drei in 2009 geborene Kinder kann bei Erfüllung der erforderlichen Sparleistung (Mindesteigenbeitrags ) 2x die Grundzulage von 154 EUR und 3x die Kinderzulage von 300 EUR erhalten.

Leistungen aus fondsgebundenen zertifizierten Riester-Altersvorsorgeverträgen, die auf gefördertem Altersvorsorgekapital beruhen, werden erst in der Auszahlungsphase, also nachgelagert, besteuert.

Wohn-Riester

Die Riester-Förderung erfuhr in 2008 durch das Eigenheimrentengesetz (vom 29. 7. 2008) eine Erweiterung. Das in Riester-Verträgen gebildete Kapital kann seither zur Finanzierung einer eigengenutzten Wohnung genutzt werden (so genannte Wohn-Riester). Mit dem Jahressteuergesetz 2010 wurd der Anwendungsbereich der Wohn-Rister Förderung bezüglich Dauerwohnrechten nicht mehr auf die Anschaffung eines solchen beschränkt. Gem. § 92a Abs. 1 Satz 4 EStG i.d.F. JStG 2010 kann das Kapital auch für die Entschuldung eines bestehenden Dauerwohnrechts zu Beginn der Auszahlungsphase genutzt werden. In Scheidungsfällen geht bei Übergang einer Wohnung auf den anderen Ehegatten das Wohnförderkonto entsprechend mit über (§ 92a Abs. 2a EStG i.d.F. JStG 2010). Des weiteren liegt rückwirkend seit dem 1.9.2009 keine schädliche Verwendung mehr vor, wenn eine Riester-Rente auf eine Versorgungsausgleichskasse oder die gesetzliche Rentenversicherung übertragen wird (§ 93 Abs. 1a EStG i.d.F. JStG 2010).

Mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2010 kann ein Steuerpflichtiger die schädliche Verwendung eines Wohn-Riester-Vertrages (zu anderen an wohnungswirtschaftlichen Zwecken) dadurch heilen, dass er binnen eines Jahres nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes, in dem das Darlehen ausgezahlt worden ist, das Kapital in einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag überträgt (§ 93 Abs. 4 EStG i.d.F. JStG 2010.

Solidaritätszuschlag

Der Solidaritätszuschlag wird als Ergänzungsabgabe auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben. Bemessungsgrundlage ist die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer. Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % der festgesetzten Steuern.

Liegt eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit vor, so können Reisekosten, das sind

 

Als Übernachtungskosten können die tatsächlichen Aufwendungen geltend gemacht werden, die dem Arbeitnehmer für die Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung entstehen. Die Übernachtungskosten sind grundsätzlich im Einzelnen nachzuweisen. Sind sie dem Grunde nach zweifelsfrei entstanden, können sie auch geschätzt werden.

Werden wegen des unterschiedlichen Mehrwertsteuersatzes für Übernachtung (7 %) und Verpflegung ( 19 %) der Übernachtungs- und Verpflegungspreis (Frühstück, Abendessen usw.) und extra ausgewiesen, gelten diese Beträge. Weist das Hotel hingegen nur einen Gesamtbetrag aus und lässt sich der Preis für die Verpflegung nicht feststellen (z. B. Tagungspauschale), ist zur Ermittlung der Übernachtungskosten der Gesamtbetrag für Nebenleistungen wie folgt zu kürzen:

  1. Für Frühstück um 20 % (Inland = 4,80 €),
  2. für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 % (Inland = jeweils 9,60 €)

des für den Unterkunftsort maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Auswärtstätigkeit mit einer Abwesenheitsdauer von mindestens 24 Stunden (R. 9.7. Abs. 1 der LStR 2011).

Beispiel:

Inlandsreise: Hotelrechnung mit Tagungspauschale (Übernachtungskosten, Frühstück, Mittagessen, Abendessen). Gesamtpreis 100 €. Die Übernachtungskosten betragen somit 100 € ./. 4,80 € ./. 9,60 € ./. 9,60 € = 76 €.

Sofern neben den Beherbergungsleistungen auch ein Sammelposten für Nebenleistungen gesondert ausgewiesen ist, ohne dass der Preis für die Verpflegung zu erkennen ist, gilt obiges entsprechend für den Sammelposten für Nebenleistungen.

Der verbleibende Teil des Sammelpostens ist vom Lohnbüro als steuerfreie Reisenebenkosten zu behandeln (R 9.7 Abs. 1 S. 5 LStR 2011).

Auslandsreise

Für Auslandsreisen können ebenfalls die tatsächlichen Aufwendungen geltend gemacht werden, die dem Arbeitnehmer für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft im Ausland zur Übernachtung entstehen. Die Übernachtungskosten sind grundsätzlich im Einzelnen nachzuweisen.

Wird durch Zahlungsbelege nur ein Gesamtpreis für Unterkunft und Verpflegung nachgewiesen und lässt sich der Preis für die Verpflegung nicht feststellen (z. B. Tagungspauschale), ist der Gesamtpreis zur Ermittlung der Übernachtungskosten wie folgt zu kürzen:

1. für Frühstück um 20 %,
2. für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 %
des für den Unterkunftsort maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Auswärtstätigkeit mit einer Abwesenheitsdauer von mindestens 24 Stunden.

Beispiel:

Auslandsreise nach Frankreich (außer Paris):  Hotelrechnung mit Tagungspauschale  (Übernachtungskosten, Frühstück, Mittagessen, Abendessen). Gesamtpreis 100 €. Pauschale Verpflegungsmehraufwende für Frankreich: 39 €. Die Übernachtungskosten betragen somit 100 € ./. 7,80 € ./. 15,60 € ./. = 76,60 €.

Liegt eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit vor, so können Reisekosten, das sind

beim Unternehmer als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Inlandsreise

Verpflegungsmehraufwendungen können lediglich in Höhe der Pauschalbeträge geltend gemacht werden. Der Einzelnachweis der Kosten berechtigt nicht zum Abzug höherer Beträge.

Die Verpflegungsmehraufwendungen betragen (Werte für Arbeitnehmer und Unternehmer sind gleich) pro Kalendertag:

- bei einer Abwesenheit von mind.

8 Std.

6 €

- bei einer Abwesenheit von mind.

14 Std.

12 €

- bei einer Abwesenheit von

24 Std.

24 €

Beispiel:

Reise von Montag 8 Uhr bis Mittwoch 12 Uhr:

Montag 16 Std. d. h.

12 €

Dienstag 24 Std. d. h.

24 €

Mittwoch 12 Std. d. h.

6 €

Insgesamt

42 €

Im Gegensatz zu den Fahrtkosten und Übernachtungskosten sind die Tagesspesen für Verpflegungsmehraufwendungen weiterhin auf drei Monate begrenzt.

Seit 2006 dürfen nach drei Monaten keine Verpflegungsmehraufwendungen mehr für dieselbe Auswärtstätigkeit geltend gemacht werden. Diese Frist, die im EStG verankert ist, bleibt auch ab 2008 in Geltung.

Bei der Beurteilung ob „dieselbe“ Auswärtstätigkeit vorliegt, ist die Zwei-Tage-Regel zu beachten: Dieselbe Auswärtstätigkeit liegt nicht vor, wenn die auswärtige Tätigkeitsstätte an nicht mehr als zwei Tagen wöchentlich aufgesucht wird. Diese Regel ist gegenüber der bisherigen lohnsteuerlichen Behandlung modifiziert, als sie nun auf sämtliche berufliche Tätigkeiten ausgedehnt worden ist.

Eine längerfristige vorübergehende Auswärtstätigkeit ist ferner noch als dieselbe Auswärtstätigkeit zu beurteilen, „wenn der Arbeitnehmer nach einer Unterbrechung die Auswärtstätigkeit mit gleichem Inhalt am gleichen Ort ausübt und ein zeitlicher Zusammenhang mit der bisherigen Tätigkeit besteht“ (LStR 9.6 Abs. 4). Eine urlaubs- oder krankheitsbedingte Unterbrechung bei derselben Auswärtstätigkeit hat auf den Ablauf der Drei-Monats-Frist keinen Einfluss. Andere Unterbrechungen, z. B. durch eine vorübergehende Tätigkeit an der regelmäßigen Arbeitsstätte, führen nur dann zu einem Neubeginn der Drei-Monats-Frist, wenn die Unterbrechung mindestens vier Wochen gedauert hat.

Achtung: Die Drei-Monats-Frist gilt seit 2008 nicht mehr für Fahrt- und Übernachtungskosten.

Die Abwesenheitsdauer bestimmt sich ausschließlich vom Verlassen der Wohnung an.

Eine Tätigkeit, die nach 16 Uhr begonnen und vor 8 Uhr des nachfolgenden Kalendertages beendet wird, ohne dass eine Übernachtung stattfindet, ist mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen. Für Berufskraftfahrer, die typischerweise ihre Tätigkeit in der Nacht ausüben, gilt eine Sonderregelung

Die Pauschbeträge sind nicht zu kürzen bei vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten erhaltenen unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Mahlzeiten. Die Mahlzeit ist aber als geldwerter Vorteil in Höhe des amtlichen Sachbezugswertes zu erfassen.

Auslandsreise

Bei einer Reise ins Ausland kommen die länderspezifischen Pauschalbeträge für abweichende Verpflegungsmehraufwendungen zum Ansatz. Ebenso wie bei Inlandsreisen können auch hier die Verpflegungsmehraufwendungen nur in Höhe der Pauschalbeträge geltend gemacht werden. Der Einzelnachweis der Kosten führt nach wie vor nicht zu einem höheren Steuerabzug.

Werden an einem Kalendertag Auswärtstätigkeiten im In- und Ausland durchgeführt, ist für diesen Tag das entsprechende Auslandstagegeld maßgebend, selbst dann, wenn die überwiegende Zeit im Inland verbracht wird. Im Übrigen ist beim Ansatz des Auslandstagegeldes Folgendes zu beachten:

Bei Flugreisen gilt ein Staat in dem Zeitpunkt als erreicht, in dem das Flugzeug dort landet; Zwischenlandungen bleiben unberücksichtigt, es sei denn, dass durch sie Übernachtungen notwendig werden